§ 14 ÖDAPrV

Ausschluss von der Mitwirkung bei der Entscheidung über die Zulassung

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Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung darf eine Person nicht mitwirken, wenn bei ihr
1.
mindestens einer der nach § 20 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Ausschlussgründe vorliegt oder
2.
die Besorgnis der Befangenheit besteht.

Suchhilfen: Befangenheit bei Prüfungsentscheidung, Ausschlussgrund Prüfungsbehörde, Konflikt Interessens Prüfungsausschuss