§ 1 ÜblG 6 – Grundsatz
Bundesrecht, das in Berlin (West) auf Grund alliierter Vorbehaltsrechte bisher nicht oder nicht in vollem Umfang gilt, gilt vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an uneingeschränkt in Berlin (West), soweit sich aus den §§ 2 und 3 nicht etwas anderes ergibt. Entsprechendes gilt auch für bereits verkündetes, jedoch noch nicht in Kraft getretenes Bundesrecht vom Zeitpunkt des jeweils bestimmten Inkrafttretens an.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG 6, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2006 I 2407
G in Kraft gem. § 5 iVm Bek. v. 3.10.1990 I 2153 mWv 3.10.1990
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026