§ 2 ÜblG 4

Kriegsfolgelasten

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(1) ...

(2) Soweit gesetzlich bestimmt ist, daß der Bund Leistungen im gleichen Umfang oder Verhältnis wie die Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe oder wie die im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe anfallenden Fürsorgekosten trägt, gilt § 21a des Ersten Überleitungsgesetzes entsprechend.

(3) ...

(4) ...

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Suchhilfen: Kriegsfolgelasten, Kriegsfolgenhilfe Finanzierung, Bundesfinanzierung Kriegskosten, Kriegsfolgenaufwendungen, Staatliche Lasten Krieg, Kriegsfolgenkosten übernehmen, nehmen