§ 5 ÜblG 2

📖 🔍

(1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage bezeichneten Zonenbehörden werden Wartestandsbeamte des Bundes.

(2) Oberste Dienstbehörden der Wartestandsbeamten sind die zuständigen Obersten Bundesbehörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat und der Bundesminister der Finanzen die oberste Dienstbehörde.

(3) Die obersten Dienstbehörden haben für die Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen (§ 36a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).

Fußnoten

§ 5: Kursivdruck: Als Bundesrecht aufgeh. mit Ausnahme Abschn. V durch § 119 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 G v. 19.8.1969 I 1284 mWv 1.1.1970

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG 2, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026