§ 3 ÜblG 2
Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungsausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Verwaltung des Bundes übergeführt worden sind oder noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkrafttreten der Überführung auf den Bund über.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG 2, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026