§ 15 ÜblG 2

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Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Berlin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG 2, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026