§ 12 ÜblG 2 ☆ 📖 🔍 ↗ Links gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung dejure.org – Rechtsprechung & Literatur buzer.de – Änderungshistorie Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich. Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des Ersten Überleitungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG 2, nicht nur diese Vorschrift): Geändert durch Art. 193 V v. 19.6.2020 I 1328 Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026