§ 6 ÜblG1DV 1 – Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen
Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen (§ 7 Abs. 2 Ziff. 6 des Gesetzes) sind Personen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz Versorgungsleistungen beziehen, Kriegsbeschädigte und ihnen gleichgestellte Personen jedoch nur insoweit, als die Voraussetzungen für die Gewährung der Fürsorgeleistungen auf der anerkannten Schädigung beruhen.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG1DV 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2020