§ 4 ÜblG1DV 1 – Ausländer und Staatenlose
(1) Ausländer und Staatenlose sind Kriegsfolgenhilfe-Empfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 4 des Gesetzes, wenn sie
- 1.
- ihren Wohnsitz im Ausland aus kriegsursächlichen oder politischen Gründen nach dem 31. August 1939 freiwillig oder auf behördliche Anordnung aufgegeben haben,
- 2.
- im Bundesgebiet oder im Land Berlin Aufenthalt genommen haben,
(2) § 2 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 und Satz 2 gilt entsprechend.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG1DV 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2020