§ 11 ÜblG1DV 1 – Übergangsvorschrift
Zugewanderte aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt Berlin (§ 3) gelten bis auf weiteres als Kriegsfolgenhilfe-Empfänger nach § 7 Abs. 2 Ziff. 3 des Gesetzes auch dann, wenn sie nicht im Besitz einer nach bundes-, landes- oder besatzungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Zuzugs- oder Aufenthaltsgenehmigung sind.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte ÜblG1DV 1, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 192 V v. 19.6.2020 I 1328
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 1. Juli 2020