§ 6 ÜAnlG

Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen

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Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, mit Betreibern anderer überwachungsbedürftiger Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang zu seiner Anlage stehen, zusammenzuarbeiten und die Schutzmaßnahmen so abzustimmen, dass Wechselwirkungen zwischen den Anlagen nicht zu Gefährdungen führen können.

Suchhilfen: Anlagensicherheit koordinieren, Gefahr durch Nachbaranlagen vermeiden, Schutzmaßnahmen abstimmen, Betreiber zusammenarbeiten lassen, Wechselwirkungen verhindern, Betriebssicherheit gemeinsam sichern, baranlagen, meiden, stimmen, sammenarbeiten