§ 30 ÜAnlG
Information der Zulassungsbehörde
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Verfügt die zuständige Behörde über Erkenntnisse, dass eine zugelassene Überwachungsstelle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß durchgeführt hat, informiert sie die Zulassungsbehörde.
Suchhilfen: Überwachungsstelle melden, Behördenhinweis Fehlverhalten, Aufgaben nicht ordnungsgemäß melden, Behörde informiert über Missstände, gaben