§ 13 ÜAnlG

Erfahrungsaustausch

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Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
1.
den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
2.
anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.

Suchhilfen: Erfahrungsaustausch, Sicherheitsinformationen teilen, Erkenntnisse weitergeben, Anlagensicherheit Bericht, Überwachungsstelle Datenweitergabe, Erkenntnisse sammeln und auswerten, Austausch von Sicherheitsdaten, geben, werten