§ 13 ÜAnlG
Erfahrungsaustausch
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Die zugelassene Überwachungsstelle muss Erkenntnisse, die sie bei ihren Tätigkeiten gewonnen hat, sammeln und auswerten und diese Erkenntnisse regelmäßig austauschen mit
- 1.
- den mit der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personen der zugelassenen Überwachungsstelle sowie
- 2.
- anderen zugelassenen Überwachungsstellen, soweit dies für die Sicherheit von überwachungsbedürftigen Anlagen relevant sein kann.
Suchhilfen: Erfahrungsaustausch, Sicherheitsinformationen teilen, Erkenntnisse weitergeben, Anlagensicherheit Bericht, Überwachungsstelle Datenweitergabe, Erkenntnisse sammeln und auswerten, Austausch von Sicherheitsdaten, geben, werten