§ 13 ÜAG
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Wird die verurteilte Person aufgrund einer Festhalteanordnung ergriffen, so trifft die ehemalige Vollstreckungsbehörde die erforderlichen Maßnahmen um festzustellen, ob die Vollstreckung vom Vollstreckungsstaat als abgeschlossen erachtet wird.
Suchhilfen: Festhalteanordnung prüfen, Vollstreckungsbehörde Maßnahmen, Vollstreckung abschließen, Vollstreckungsstaat Abschluss, Vollstreckungsmaßnahme beenden, Festnahme wegen Vollstreckung, Vollstreckungsprüfung, schließen, enden